Satzung 
 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1.) Name, Eintragung

Der Verein führt den Namen 'Narrenzunft Weilheim e.V. 1966´

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen
Gegründet 1966 als 'Elferrat Weilheim e.V.'

Erweitert 1986 zur 'Narrenzunft Weilheim e.V.'

(2.) Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01.11 bis 31.10 des darauffolgenden Jahres.

(3.) Sitz

Sitz des Vereins ist Weilheim.

 

§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1.)Steuerbegünstigte Zwecke

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck der Narrenzunft Weilheim ist die Pflege des heimatlichen Fasnachtsbrauchtums. 

(2) Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträg

(1.) Art der Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder jede juristische Person werden.

(2.) Erwerb

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an die Präsidenten oder Vizepräsidenten zu stellen. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten notwendig. Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.

 (3.) Beiträge

Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3⁄4 aller anwesenden Mitgliedern.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1.) Grund

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2.) Austritt

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den Präsidenten. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ausschluss

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Vorstandschaft. 
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen den Zweck und die Interessen der Zunft handelt bzw. zu handeln versucht, dem Ansehen der Zunft schadet oder trotz Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet. Dem Mitglied wird vor dem Ausschluss die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Widerspruch bzw. Stellungnahme ist vom Mitglied bei den Präsidenten des Vereins einzureichen, diese entscheiden über das weitere Vorgehen.  Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten.  

(4) Pflichten der Mitglieder

Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, der Vorstandschaft eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen.

 

§5 Die Organe des Vereins

Die Narrenzunft Weilheim e.V. wird repräsentiert durch die Präsidenten. Die Organe der Zunft sind:
1. Die Vorstandschaft
2. Die Mitgliederversammlung
 

§6 Die Vorstandschaft

(1) Anzahl der Vorstandsmitglieder

Die Vorstandschaft besteht aus:

  1. bis zu drei ersten gleichberechtigten Präsidenten
  2. bis zu zwei stellvertretenden Vizepräsidenten
  3. dem Kassierer
  4. dem Schriftführer
  5. bis zu 10 Beisitzern

(2) Vertretungsberechtigung

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die Präsidenten und die Vizepräsidenten. Sie vertreten den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

(3) Aufgaben

Die Präsidenten führen die Geschäfte. Die Vorstandschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen, sowie Aufstellung der Tagesordnung
  2. Ausführung und Überwachung der Beschlüsse von Mitgliederversammlung
  3. Bewilligung von Zuschüssen und Vergütungen aus der Zunftkasse
  4. Die Vereinsprotokolle unterzeichnet der Schriftführer
  5. Aufstellung eines Terminplanes und Terminierung der Fastnachtsveranstaltungen
  6. Beschluss und Organisation über die Teilnahme an auswärtigen Narrentreffen 
  7. Organisation aller Fasnachtsveranstaltungen

(4) Wahl

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in die Vorstandschaft kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.

(5) Vergütung

Sämtliche in der Narrenzunft ausgeübte Ämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Die Vorstandschaft kann beschließen, eine Tätigkeitsvergütung bis zur Höhe des nach §3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtsfreibetrag) steuerfrei bleibenden Betrages zu zahlen. Aufwendungen, die im Rahmen der Vorstandstätigkeit entstehen, können in nachgewiesener bzw. angemessener Höhe erstattet werden.

(6) Beschlussfassung

Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied einberufen werden. Die Vorstandssitzungen können alternativ als virtuelles Treffen abgehalten werden. Das virtuelle Vorstandstreffen erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz.

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter einer der Präsidenten oder einer der Vizepräsidenten, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidenten.

Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(7) Haftung

Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied der Vorstandschaft von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

Der Verein haftet im Innenverhältnis gegenüber den Mitgliedern nicht für (leicht) fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Satzungszweckes, bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§7 Mitgliederversammlung
(1) Häufigkeit

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Versammlung findet, solange nicht anders von der Vorstandschaft beschlossen, eine Woche vor, nach oder am 11.11. statt.
Die Vorstandschaft ist berechtigt, aus wichtigen Gründen weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen. 

(2) Präsenzversammlung und virtuelle Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Die Vorstandschaft entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt die Vorstandschaft zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so werden den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mitgeteilt. 

(3) Einberufung 

Eine Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Ebenfalls kann zusätzlich entschieden werden, die Einladung zur Mitgliederversammlung mindestens 14 Tage vor der Versammlung im Gemeindeblatt zu veröffentlichen.

(4) Beschlussfähig

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Teilnehmer und Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung besteht aus: 
1. alle aktiven Mitglieder 
2. alle passiven Mitglieder 
3. jugendliche Mitglieder (unter 14 Jahren) sind nicht teilnahmeberechtigt 

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. bei Stimmengleichheit entscheiden die Präsidenten und Vizepräsidenten. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Zur Änderung der Satzung, zur Zweckänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(6) Aufgabenbereiche

1. Entlastung der Vorstandschaft
2. Wahl der Vorstandschaft 
3. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer (diese dürfen nicht im Vorstand sein)
4. Festlegung des Jahresbeitrags
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
6. Beschlussfassung über Anträge 

(7) Versammlungsleitung

Die Versammlung wird durch die Präsidenten geleitet.

(8) Beurkundung der Beschlüsse 

Das Protokoll der Versammlung wird vom Schriftführer geführt und von den Präsidenten unterzeichnet.

 

§8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufener Mitgliederversammlung erfolgen. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung zu demselben Zweck, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen kann. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

Bei Auflösung der Narrenzunft Weilheim e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, wird das Vereinsvermögen der Gemeindeverwaltung Weilheim übergeben mit der Maßnahme, es solange in Verwahrung zu nehmen, bis wieder ein neuer Verein gegründet wird. Der neu gegründete Verein muss die in §2 angegebenen Zwecke und Zielsetzungen verfolgen, sowie vom zuständigen Finanzamt ebenfalls als gemeinnütziger Verein anerkannt werden. 

Sollte innerhalb von 5 Jahren kein solcher Verein entstehen, so ist das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins zu verwenden, wobei der Beschluss über die Verwendung des Vermögens der Einwilligung des Finanzamtes bedarf.

§9 Datenschutz

Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt, verändert und löscht der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Einzelheiten regelt eine Datenschutzordnung, die die Vorstandschaft beschließt.

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